Ziel des Beschwerdemanagement
Jedem in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnender Bürger, die kostenfreie Möglichkeit zu geben, eine Beschwerde einzureichen. Jedem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, eine rechtsfähige Person zu bevollmächtigen, ihn zu vertreten.
Einreichen einer Beschwerde: (Art.7)
Jede Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder verschriftlicht werden. Hierfür steht dem Beschwerdeführer das Beschwerdeformular zur Verfügung. Sollte der Beschwerdeführer persönlich vorstellig werden, kann ihm der Beschwerdebearbeiter, falls nötig, beim Ausfüllen des Formulars behilflich sein.
Jede Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder verschriftlicht werden. Hierfür steht dem Beschwerdeführer das Beschwerdeformular zur Verfügung. Sollte der Beschwerdeführer persönlich vorstellig werden, kann ihm der Beschwerdebearbeiter, falls nötig, beim Ausfüllen des Formulars behilflich sein.
Bestätigung des Empfangs einer Beschwerde: (Art.8)
Diese Bestätigung mit Eingangsdatum sollte unmittelbar nach Einreichen der Beschwerde per E-Mail oder in Papierform erfolgen.
Diese Bestätigung mit Eingangsdatum sollte unmittelbar nach Einreichen der Beschwerde per E-Mail oder in Papierform erfolgen.
Überprüfung der Zulässigkeit:
Eine Beschwerde ist zulässig wenn: (Art.5)
- sie schriftlich eingereicht oder persönlich vorgetragen und dann schriftlich festgehalten wurde
- sie konkrete Amtshandlungen und Abeitsweisen betrifft
- sie eine Beschreibung der Angelegenheit enthält
- sie in deutscher oder französischer Sprache vorgebracht wird
Eine Beschwerde ist unzulässig wenn: (Art.6)
- sie anonym eingereicht wurde
- sie unbegründet ist
- die Beschwerde mit Verzögerung von einem Jahr eingereicht wurde
- bei Einspruch gegen einen Beschluss, das per Gesetz vorgeschriebene Verfahren nicht wahrgenommen wurde (Beschluss enthält meist einen Hinweis auf die Verfahren)
- bei Personalfragen (Bsp. bei Mobbing oder Disziplinarverfahren auf spezielle Verfahren hinweisen), außer der Beschwerdeführer kann glaubhaft machen, dass ihm anderswo nicht geholfen werden kann
- ein verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Einspruch vorhanden ist
Eine Beschwerde ist zulässig wenn: (Art.5)
- sie schriftlich eingereicht oder persönlich vorgetragen und dann schriftlich festgehalten wurde
- sie konkrete Amtshandlungen und Abeitsweisen betrifft
- sie eine Beschreibung der Angelegenheit enthält
- sie in deutscher oder französischer Sprache vorgebracht wird
Eine Beschwerde ist unzulässig wenn: (Art.6)
- sie anonym eingereicht wurde
- sie unbegründet ist
- die Beschwerde mit Verzögerung von einem Jahr eingereicht wurde
- bei Einspruch gegen einen Beschluss, das per Gesetz vorgeschriebene Verfahren nicht wahrgenommen wurde (Beschluss enthält meist einen Hinweis auf die Verfahren)
- bei Personalfragen (Bsp. bei Mobbing oder Disziplinarverfahren auf spezielle Verfahren hinweisen), außer der Beschwerdeführer kann glaubhaft machen, dass ihm anderswo nicht geholfen werden kann
- ein verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Einspruch vorhanden ist
Schematischer Ablauf einer Beschwerde
Bürger reicht eine Beschwerde bei einer Einrichtung ein Art. 7
(digital oder in Papierform)
(digital oder in Papierform)
Empfangsbestätigung mit Eingangsdatum Art.8
Unmittelbar nach Erhalt der Beschwerde
Unmittelbar nach Erhalt der Beschwerde
Überprüfung der Zulässigkeit Art.9
14 Tage nach Empfang
14 Tage nach Empfang
Schreiben bei Zulässigkeit Art. 9 + 10
• Beschwerde ist zulässig
• Name des Beschwerdebearbeiters
• Bearbeitungsfrist 45 bis max. 90 Tage
• Bearbeitungsweg
• Auf welchem Weg wird der Beschwerdeführer über das Ergebnis informiert
• Beschwerde ist zulässig
Schreiben bei Unzulässigkeit Art. 9
Beschwerde ist unzulässig
Name des Beschwerdebearbeiters
Begründung der Unzulässigkeit
Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit beim Ombudsdienst
Weiterleitung an zuständige Behörde, falls kein Widerspruch
• Beschwerdeführer über das Ergebnis informieren
Beschwerde ist unzulässig
Bearbeitung der Beschwerde durch die Einrichtung Art. 11
Bearbeitungsfrist 45 Tage (max. 90 Tage) Art. 10
Bearbeitungsfrist 45 Tage (max. 90 Tage) Art. 10
Informationsschreiben über Ergebnis Art. 12
• Begründete Entscheidung
• Daraus entstehende Maßnahmen
• Hinweis zur Schließung der Akte, wenn Beschwerdeführer zufrieden
• Hinweis auf Ombudsdienst, oder andere Instanzen, wenn Beschwerdeführer unzufrieden wäre
• Begründete Entscheidung
Beschwerderegister der Einrichtung pro Kalenderjahr Art. 13
Anzahl der eingegangenen Beschwerden
Gegenstand der Beschwerden
Zulässigkeit/Unzulässigkeit
Bearbeitungsweg
Ergebnis
Getroffene Maßnahmen
Wird vor dem 31.3. des Folgejahres dem Ombudsdienst übermittelt
Anzahl der eingegangenen Beschwerden